Montag, 29. Juni 2009

Jugendhilfe Lüneburg schaltet Anwalt ein

Zwei Kommentare - ein Brief von einem Anwalt

Die Jugendhilfe Lüneburg, die seit 1993 die Therapeutische Gemeinschaft Wilschenbruch betreibt, hat schon einmal juristische Geschütze in Stellung gebracht. Nach der Veröffentlichung von zwei kritischen Kommentaren über diese Einrichtung, die sich der Drogentherapie widmet, kündigte der Leiter eine "vehemente" Verfolgung seiner Interessen an. Die Kommentare sollten bis zum 4. Juni 2009 wieder gelöscht werden.

Doch Heinz-Peter Tjaden als blog-Betreiber von http://kinderunwohl.blogspot.com dachte gar nicht daran. Für die nach seiner Auffassung vertane Zeit für eine Stellungnahme, für Recherchen und Telefonate schickte er der Jugendhilfe Lüneburg eine Rechnung, die an jenen Anwalt weiter geleitet wurde.

Da die Lüneburger nicht zahlten, reichte Tjaden inzwischen beim Lüneburger Amtsgericht Zahlungsklage ein. Dafür sind erst einmal 75 Euro fällig. Sobald die bezahlt sind, wird die Klage an die Jugendhilfe Lüneburg weiter geleitet.

Das Schreiben des Anwaltes der Jugendhilfe Lüneburg

Veröffentlicht am 20. Juni 2009

Siehe auch "Was ist Schmähkritik"?

Was ist Schmähkritik?

Verächtlich machen als einziges Ziel

"Hauptfall im Netz der Netze ist die Kollision von Persönlichkeitsrechten zur Meinungsfreiheit. Da beiden Rechten gleichermaßen Rechnung zu tragen ist, muss eine Abwägung erfolgen, welches Recht nun Vorrang hat. Wegen der hohen Bedeutung von Art. 5 GG ist das Persönlichkeitsrecht stets ´im Lichte der Meinungsfreiheit´ zu betrachten. Mit dieser ´Formel´macht das Bundesverfassungsgericht (BverfG) deutlich, dass im Zweifel das Recht der eigenen Persönlichkeit zurückzutreten hat. So insbesondere bei politischen Auseinandersetzungen. Die Grenze ist aber dort erreicht, wo eine Beleidigung oder eine Schmähkritik vorliegt. Schmähkritik ist dann erreicht, wenn die Äußerung nichts mehr mit dem streitigen Thema zu tun hat und nur dazu dient, den anderen verächtlich zu machen. Beispiel: Die Äußerung ´Politiker X ist ein Arschloch´ stellt eine Beleidigung dar. Da sie nichts mit einer streitigen, politischen Auseinandersetzung zu tun hat, ist sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Anders verhält es sich bei der Aussage von Redakteur Y ´ich finde Politiker X ist ´ein verblendeter Kapitalist´. Hier liegt ein Moment der Stellungnahme; ein Dafür-Halten vor (´ich finde´), das als Werturteil der Meinungsfreiheit unterfällt."

Lexikon des Rechts